ERP Richtlinie Lüftungsgeräte

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ERP LÜFTUNGSGERÄTE

ÖKO-DESIGN

Gemäß ErP-Richtlinie Lüftungsgeräte 2009/125/EG (Energy-related-Products-Directive), auch Ökodesign-Richtlinie bzw. Ecodesign Richtline genannt, gelten seit dem 1. Januar 2016 in Europa neue Anforderungen an die Energieeffizienz von RLT-Geräten. Relevant für RLT-Geräte ist, als ERP Richtlinie Lüftungsgeräte, die EU-Verordnung 1253/2014/EG, die am 26. November 2014 in Kraft getreten ist. Die wichtigsten Inhalte der Öko-Design Richtline ( ErP ) zusammengefasst in einem praxisnahen und top-aktuellen Fachseminar. Hier geht es zum aktuellen Fachseminar .
Im Rahmen der Ökodesign-Richtlinien 1253/2014 und 1254/2014 müssen Lüftungs- und Klimageräte in zwei Schritten ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2018 energieeffizienter werden. Betroffen sind alle Geräte, die zur Lüftung von Gebäuden dienen und über eine elektrische Anschlussleitung über 30 W verfügen. Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude als Wohnraum oder für andere Zwecke genutzt wird.
Geräte, die ausschließlich in explosionsgefährdeten Bereichen genutzt werden, sowie Geräte, die entweder in einem Lufttemperaturbereich über 100 °C oder unterhalb von -40 °C betrieben werden, sind ausgenommen.

Die neue RLT-Richtlinie ‚Zertifizierung’ entstand durch Zusammenführen der bisherigen Richtlinie RLT-TÜV 01 (Verfahrensanweisungen und Erläuterungen für Prüfungen durch den TÜV) und den Kriterien zur Geräte-Zertifizierung aus der bewährten RLT-Richtlinie 01. Durch Änderungen und Anpassungen stellt sie bei der Zertifizierung von RLT-Geräten mit Luftleistungen über 1.000 m3/h die Konformität zur neuen Ökodesign-Verordnung 1253/2014 sicher.

Die Zertifizierung basiert weiterhin auf der Luftgeschwindigkeit im RLT-Gerät sowie der energetischen Effizienz der Wärmerückgewinnung und der Ventilator-Motor-Einheit. Nur wenn das RLT-Gerät gleichzeitig alle Anforderungen erfüllt, erhält es ein Label der Effizienzklasse A+, A oder B. Die RLT-Richtlinie ‚Zertifizierung’ gewährleistet darüber hinaus, dass RLT-Geräte mit dem Label A die Anforderungen der Ökodesign-Verordnung ab 2016 und Geräte mit einem A+ sogar die schärferen Anforderungen der Verordnung ab 2018 erfüllen.

Die Energieeizienzklasse A erfüllt die ErP 2016. A+ gilt auch für die ErP 2018.

Das Zertifizierungsverfahren des RLT-Herstellerverbands ermöglicht durch Berücksichtigen aller Komponenten im RLT-Gerät eine deutlich transparentere und bessere Effizienzbeurteilung als die Ökodesign-Verordnung.

Eco-Design RLT Geräte

Niedrigerer Energieverbrauch führt zu deutlich tieferen Betriebskosten und trägt wesentlich zum Klima- und Umweltschutz bei – ohne Einbussen beim Komfort.

Grundsätzlich klassifizieren die Richtlinien drei Gerätekategorien nach dem Volumenstrom, an die unterschiedliche Anforderungen gestellt werden:

  • bis 250 m³/h Volumenstrom: Wohnungslüftungsgeräte (1254/2014)
  • 250 und 1.000 m³/h Volumenstrom: Lüftungsgeräte für Wohngebäude und Nichtwohngebäude.
  • Über 1.000 m³/h Volumenstrom: Lüftungsgeräte für Nichtwohngebäude (1253/2014)

Über 1.000 m³/h differenziert die Verordnung im ersten Schritt nach einfachen Zuluft- oder Abluftgeräten und Geräten, die Zuluft und Abluft kombinieren.

Damit gelingt es uns, mit den besten technischen Lösungen innovative Produkt- und Serviceleistungen hervorzubringen, die den Anforderungen der neuen Richtlinien entsprechen“, so Udo Ranner in seinem Fachvortrag in Berlin, oder dem aktuellen Bezug der CCI .

1. Kenne Kunde und Anwendung

Die Anwendung und der Betriebsort entscheiden darüber, ob die neue Ökodesign-Verordnung gilt oder nicht. Darum ist jede Information über den Kunden und die Verwendung eines RLT-Geräts von großem Nutzen. Diese Informationen sollten weiter bis zum Hersteller gelangen. Dann kann sicher gestellt wer- den, dass gesetzeskonform und im Hinblick auf die Investition auch kundenfreundlich ge- handelt wird.

2. Benutze den Daumen

Für eine erste Einschätzung hilft folgende Daumenregel: Geht es um Humanklimatisierung, greift in der Regel die neue Ökodesign- Verordnung 1253/2014 für Lüftungsgeräte. Denn immer dann, wenn verbrauchte Luft durch Außenluft ersetzt wird, sind die Vorga- ben zu erfüllen. Und: Reine Umluftgeräte sind nicht betroffen.

3. Beachte den Übergabetermin

Die erste Stufe ist in Kraft . Jedes betroffene RLT-Gerät, das seit dem 1. Januar 2016 in die Verfügungsgewalt des Kunden oder Betreibers übergeht, muss die Ökodesign-Verordnung erfüllen. Es spielt keine Rolle, wenn der Auftrag noch aus dem zurückliegenden Jahr stammt. Auch der Planer und Anlagenbauer sind dabei im Boot. Gleiches gilt mit dem Stichtag 1. Januar 2018.

4. Konformität braucht Vorinformation

Wer RLT-Geräte baut, hat die Informationspflicht. Dem Auftraggeber, ob Betreiber, Anlagenbauer oder Fachplaner, obliegt aber ein umfassendes Informationsgebot. Diese Angaben sind für den RLT-Geräte Hersteller hilfreich beim Bau einer Anlage, die EU Konformität gemäß Ökodesign-Verordnung erfordert – oder auch nicht. Letztendlich liegen der verordnungskonforme Betrieb und die Zufriedenheit von Kunde und Marktaufsicht in aller Interesse.

5. Aufgepasst beim Sanieren und bei Langzeitprojekten
Im Sanierungsfall ist höchste Aufmerksamkeit gefragt. Es gibt Bestandsschutz für Altanlagen. Auch Sanierungen einzelner Bauteile fallen nicht unter die Verordnung. Beim Austausch kompletter Geräte müssen die Regularien der 1253/2014 eingehalten werden, auch wenn beispielsweise bauliche Gegebenheiten hohe Hürden darstellen. Darauf muss im Planungsprozess frühzeitig Rücksicht genommen werden. Auch Langzeitprojekte über mehrere Jahre (zum Beispiel Krankenhäuser, …) sind mit Weitsicht zu planen, damit nicht nachzubessern ist und die Investitionskosten eingehalten werden.

6. Beachte Bewährtes

Wer auf der sicheren Seite liegen will, sollte seine Erfahrungen nutzen. Erreicht ein RLT- Gerät nämlich die Energieeizienzklasse A, werden die Anforderungen der Ökodesign- Verordnung erfüllt. Gleiches gilt ab Januar 2018 noch mit dem Label A+.

7. Sei wachsam bei Fehlern

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Da die neue Lüftungsgeräte Ökodesign-Verordnung 1253/2014 Gesetzescharakter hat, müssen von der Marktüberwachung gefundene Verstöße geahndet werden. Übrigens, auch ein Kunde kann im Verdachtsfall eine Überprüfung fordern. Die Umsetzung einer neuen Ökodesign Verordnung ist in der Startphase aber immer mit Anlaufschwierigkeiten verbunden. Und Fehler können durch eigene oder die Unwissenheit anderer passieren. Wichtig ist, rechtzeitig darauf hinzuweisen, bevor es zu spät ist. Noch sind Sanktionen der Marktüberwachung offen. Es braucht aber soweit erst gar nicht zu kommen.

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